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            <titleStmt>
                <idno>I/194</idno>
                <title>Kabinettsordre an das Staatsministerium und den Hausminister Wilhelm von
                    Wedel</title>
                <note type="metadataDesc">
                    <p>Der Druck weist Adolf von Boetticher als Hausminister
                        aus.</p>
                </note>
            </titleStmt>
            
            <publicationStmt>
                <publisher>Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAW)</publisher>
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					<licence target="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0">CC BY-SA</licence>
				</availability>
            <idno type="URLWeb">https://actaborussica.bbaw.de/v9/P0010042</idno>
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                        <idno>
                            <idno type="shelfmark"> Die deutschen Reichs- und königl. preuß.
                                Staats- und Hofbeamten-Uniformen um 1900, S. 52 f.
                            (Reprint)</idno>
                        </idno>
                    </msIdentifier>
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                    <persName ref="https://actaborussica.bbaw.de/v9/P0010042">Preußen, Wilhelm II., deutscher Kaiser und König von
                        (1859-1941)</persName>
                    <placeName>Eisenach (Wartburg)</placeName>
                    <date when="1890-05-01" cert="high"/>
                </correspAction>
                <correspAction type="received"> <persName ref="https://actaborussica.bbaw.de/v9/P0010042">Wedel-Piesdorf, Karl Heinrich Magnus WILHELM von
                        (1837-1915)</persName>
                    <orgName key="P0001016">Staatsministerium (Preußisches)</orgName>
                    
                   
                </correspAction>
            </correspDesc>
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                    <change type="signing">
                        <persName role="signee" ref="https://actaborussica.bbaw.de/v9/P0010042">Preußen, Wilhelm
                            II., deutscher Kaiser und König von (1859-1941)</persName>
                    </change>
                </listChange>
            </creation>
            <abstract>
                <p>Neubestimmung der Hofuniform für Zivilbeamte und für ohne Uniform erscheinende
                    Herren - Kleidung nach historischem Vorbild - Unterschiede für große und halbe
                    Gala</p>
            </abstract>
            <abstract type="short">
                <p>Wilhelm II. an Staatsministerium und Wedel: Festlegungen zu Hofuniformen</p>
            </abstract>
        </profileDesc>
    </teiHeader>
    <text type="letter">
        <body>
            <div type="writingSession">
                <p>Es ist Mein Wunsch, daß in dem Leben an Meinem Hofe in Beziehung auf die Trachten
                    die schönen Sitten und Gebräuche früherer Zeit wiederum zur Geltung gelangen. Zu
                    dem Zwecke bestimme Ich, was folgt: </p>
                <p>
                    <hi rendition="#b">I. Für Civilbeamten:</hi>
                </p>
                <list>
                    <item>1. Alle Kategorien von Civilbeamten sollen befugt sein zur gestickten Uniform.<list>
                            <item>a. bei großer Gala, im königlichen <placeName>Schlosse</placeName> zu Berlin, den dortigen königlichen und
                                prinzlichen Residenzen, im <placeName>Stadtschlosse</placeName> zu Potsdam und im <placeName>Neuen Palais</placeName> bei Potsdam, fortan
                                Kniehosen von weißem Kasimir mit bezogenen Knöpfen, weiße seidene
                                Strümpfe und Schuhe mit blanken Schnallen nebst Degen in weißer
                                Scheide zu tragen; außerhalb der vorgenannten Schlösser und Palais
                                jedoch, bei Festlichkeiten in anderen Schlössern, sowie im Freien,
                                wenn es nicht etwa für jeden besonderen Fall anders befohlen wird,
                                Beinkleider von der Farbe des Uniformrockes mit Gold- und
                                beziehungsweise Silbertressen anzulegen; </item>
                            <item>b. zu halber Gala überall die langen Beinkleider von der Farbe der
                                Uniform mit Gold- beziehungsweise Silbertressen zu tragen. </item>
                        </list>
                    </item>
                    <item>2. Sämmtlichen Civibeamten soll gestattet sein, bei befohlener Hoftrauer
                        für die ganze Zeit derselben in den vorstehend 1 a genannten königlichen und
                        prinzlichen Residenzen<list>
                            <item>a. zur großen Gala: Kniehosen von schwarzem Kasimir, schwarze
                                seidene Strümpfe und Schuhe mit schwarzen beziehungsweise blanken
                                Schnallen (je nach der Abstufung der Trauer) nebst Degen mit
                                schwarzer beziehungsweise weißer Scheide (je nach Abstufung der
                                Trauer); </item>
                            <item>b. zur halben Gala: Die Beinkleider von der Farbe der Uniform mit
                                Gold- beziehungsweise Silbertressen zu tragen. </item>
                        </list>
                    </item>
                    <item>3. Diejenigen Civilbeamten, welchen der blaue Uniformenfrack zusteht,
                        sollen befugt sein, zur kleinen Uniform bei Festlichkeiten in den unter 1 a
                        genannten königlichen Schlössern und Residenzen ebenfalls Kniehosen von
                        schwarzem Kasimir, schwarze seidene Strümpfe und Schuhe mit schwarzen
                        Schleifen oder auch enganschließende, bis zum Knöchel reichende Beinkleider
                        (Collants) zu tragen. Bei allen anderen Gelegenheiten, sofern nicht ein
                        besonderer Befehl für den einzelnen Fall ergeht, verbleibt es wie bisher,
                        bei den langen schwarzen Beinkleidern zum kleinen Uniformfrack.</item>
                </list>
                <p>
                    <hi rendition="#b">II. Für die ohne Uniform bei Hofe erscheinenden
                    Herren.</hi>
                </p>
                <list>
                    <item>1. Die ohne Uniform bei Hofe erscheinenden Herren sollen befugt sein, bei
                        vorgeschriebener Gala im königlichen <placeName>Schlosse</placeName> zu Berlin, den dortigen königlichen und
                        prinzlichen Residenzen, im <placeName>Stadtschlosse</placeName> zu Potsdam und im <placeName>Neuen Palais</placeName> zu Potsdam anstatt des schwarzen Fracks ein
                        schwarzes einreihiges, vorn abgestochenes Hofkleid von schwarzem Tuch mit
                        Kragen und Klappen von schwarzem Atlas, eine lange Schooßweste von schwarzem
                        Atlas ohne Patten, welche unten bis auf den halben Unterleib reicht, sowie
                        weiße Halsbinde, dazu als Unterkleid Kniehosen von schwarzem Kasimir,
                        schwarze seidene Strümpfe und Schuhe mit blanken Schnallen, dreieckigen Hut
                        ohne Feder, sowie Degen zu tragen. Auch soll es gestattet sein, das eben
                        beschriebene Hofkleid ganz von schwarzem Atlas zu tragen, wie auch statt der
                        Kniehosen und schwarzen seidenen Strümpfe enganschließende bis zum Knöchel
                        reichende Beinkleider (Collants) anzulegen. </item>
                    <item>2. Bei vorgeschriebener kleiner Uniform sollen diese Herren befugt sein,
                        in den obengenannten königlichen und prinzlichen Residenzen zum schwarzen
                        Frack die vorbeschriebenen Unterkleider zu tragen; bei allen anderen
                        Gelegenheiten sind, wie bisher, zum schwarzen Frack die langen schwarzen
                        Beinkleider anzulegen. </item>
                </list>
                <p>Das <orgName key="P0001016">Staatsministerium</orgName> und der 
                    <rs type="occupation" key="P0008467">Minister
                    des königlichen Hauses</rs> haben das hiernach Erforderliche zu veranlassen, um diese
                    Meine Bestimmungen zur Kenntniß der davon betroffenen Personen zu bringen. </p>
                <closer>
                    <signed>gez. <persName ref="https://actaborussica.bbaw.de/v9/P0010042">Wilhelm II.</persName>
                    </signed>
                </closer>
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