
Der Oberstallmeister von Knobelsdorf berichtet über das Immediat-Gesuch der pensionierten Kammerfrau North
Indem ich die mir Allergnädigst zur Berichts-Erstattung zugefertigte Vorstellung der pensionirten Kam̅erfrau North vom 23ten vorigen Monates allerunterthänigst zurückreiche, erlaube ich mir, zunächst ehrerbietigst zu bemerken, daß der Bittstellerin̅ ein bescheidener Gebrauch der Königlichen Equipage in der Stadt zusteht, ihr jedoch, da sie dieselbe zu diesem Zwecke fast gar nicht benutzt, auf ihren Wunsch, wenn der Dienst es erlaubt, ein Wagen zum Spazierenfahren gewährt wird, wozu es jedoch, wie ihr sehr wohl bekannt ist, jedesmal eines von ihr zu schreibenden und von dem Equipagen-Stallmeister anzuweisenden Zettels bedarf. Im vorliegenden Falle ist sie dieser zur Aufrechthaltung der unerläßlichen Ordnung nöthigen Vorschrift nicht nachgekommen, hat vielmehr durch ihr Dienstmädchen den Wagen unmittelbar im Stalle bestellen lassen und dadurch eine Unordnung herbeigeführt, indem ohne Wissen und Willen des Stall-Aufsehers Pferde, welche schon an demselben Tage gebraucht worden waren, zu jener Spazierfahrt verwandt werden sollten. Wenn der Ober-Wagenmeister Ising, als er dies gleich darauf erfuhr, dieser Inconvenienz dadurch abhalf, daß er den Wagen zurückholen ließ, so hat er wohl Recht gethan und dürfte seine, allerunterthänigst beigefügte protokollarische Vernehmung die Richtigkeit seines Verfahrens und die Nothwendigkeit, den unendlichen und nicht immer bescheidenen Ansprüchen an die Königliche Equipage mit Strenge und Ernst zu begegnen, wenn der Allerhöchste Dienst nicht wesentlich darunter leiden soll, – rechtfertigen. Nicht unerwähnt darf ich hiebei lassen, daß die p. North sich schon vor einiger Zeit mit ähnlichen Beschwerden durch ihre Nichte an mich gewandt und sich dabei sogar erlaubt hat, pflichttreue Beamte der Chikane und böswilligen Absicht anzuklagen, jedoch mit dieser Beschwerde, welche ebenfalls sich als ganz unbegründet ergab, zurückgewiesen worden ist. Dasselbe muß ich auf ihr vorliegendes Gesuch wünschen, zumal die aus dienstlichen Ursachen nicht einmal füglich abzuändernde Bestimmung desjenigen Stalles und Aufsehers, an welchen sie gewiesen ist, in den, ihr gegenüber ferner zu befolgenden Grundsätzen, doch nichts ändern dürfte, überdies ihr aber auf ihr schriftliches Ersuchen auch stets und wenn der anderweitige Dienst es nur irgend gestattet, ein Wagen zum Spazierenfahren gegeben werden soll, ohne daß es hiezu der erbetenen, ihre Befugnisse erweiternden Allerhöchsten Befehle bedarf.