
Die Zusammenstellung basiert auf einem Fragespiegel des Oberzeremonienmeisters Friedrich Graf von Pourtalès zu den Aufgaben seines Hofamtes, wohl von Anfang November 1840, und Wittgensteins darauf erfolgten Antworten, vgl. in der Akte, Bl. 1–2v und 5–6v.
| Frage 1.) Welchen Rang hat der Ober-Ceremonienmeister? Hat er einen besonderen Rang, oder bestimmt sich dieser nach dem Datum seines Patents? |
ad.1. Der H. v. Buch hatte keinen besonderen Rang, so wenig als der OberstallMeister und der OberJägerMeister: Nur der Ober Cammer-Herr und OberMarschall haben nach der Bestimmung des höchstseel. Königs Majestät einen besonderen Rang und diese beiden Hof Aemter roulirten nicht mit den übrigen HofChargen sondern blieben immer auf demselben Platz im Staats Handbuch stehen. |
| 2.) Erbittet er bei gewöhnlichen Feierlichkeiten unmittelbar die Befehle Sr. Majestät des Königs? | ad 2 Bei Hof Feierlichkeiten, Couren pp hat der Ober-Ceremonien Meister allerdings die Befugniß die Befehle Sr. Majestät unmittelbar einzuholen: es dürfte aber nothwendig seÿn, daß derselbe den Ober Cammerherrn und HofMarschall von den Befehlen Sr. Majestät in Kenntnis sezt |
| 3.) Ist bei ausserordentlichen Feierlichkeiten der Ober-Ceremonienmeister allein berufen, die dazu erforderlichen Anordnungen zu treffen, oder wird zu diesem Behuf eine Commission ernannt? | ad. 3 D H. v. Buch hat bei außerordentlichen Feierlichkeiten immer mit dem HofMarschall und auch mit dem Minister des Königl. Hauses Rücksprache genommen: auch hatte der Höchstseel. Könige zu zeiten eine Berathung angeordnet, zu welcher der Herzog Carl und auch oft OberhofMeister von Schilden zugezogen worden ist. |
| 4.) Hat der Ober-Ceremonienmeister noch Ceremonienmeister? Werden diese ein für alle Mal dazu ernannt, oder werden sie ihm nur, wenn es die Umstände erfordern, beigeordnet? | ad.4 Was Sr. Majestät hierüber anzuordnen geruhen, ist mir unbekannt; in früheren Zeiten wurden nach dem Vorschlag des Ober-Ceremonien Meister Ein oder zweÿ Kammerherrn gewählt, die demselben bei großen Feierlichkeiten beizugeben waren. |
| 5.) Hat der Ober-Cermonienmeister ein Bureau, oder einen Secretair, oder muß er selbst die zu seinen Functionen nöthigen Ausfertigungen besorgen? | ad: 5 der H. v. Buch und der H. v. Arnimhatte weder ein Bureau noch einen Secretair; bei Anfertigung von Programmen bediente er sich eines Beamten des HofMarschal Amtes oder der Ordens Commission; er brachte alsdann für diesen Beamten eine Gratification in Antrag. |
| 6.) Ist mit dem Amte des Ober-Ceremonienmeisters irgend eine Obliegenheit in Betreff der Vorstellungen derjenigen Personen verbunden, die an den Hof gehen wollen? Welche Regeln werden dabei befolgt? | ad. 6. Die Vorstellungen der Fremden bei Sr. Majestät haben bis jezt durch den Ober Cammerherrn statt gefunden: die Fremden werden durch den HofMarschall angemeldet: der H. von Buch und der H. von Arnim haben früher bei den Couren den Fremden die Stelle angezeigt, wo Sr. Majestät den Befehl ertheilt haben, selbige aufzustellen, um Allerhöchstdenenselben vorgestelt zu werden. |
| 7.) Gehört die Einführung der fremden Botschafter und Gesandten zu den Obliegenheiten des Ober-Ceremonienmeisters? Auf welche Art findet dieselbe Statt, und welches Ceremoniel wird dabei beobachtet? | ad 7. Wenn fremde Botschafter eine feierliche Audienz erhalten haben, so ist das hierbei zu beobachtende Ceremoniel immer besonders angeordnet worden. In einem Zeit Raum von vielleicht 80 Jahren haben sich nur zweÿ oder dreÿ solcher Fälle ereignet. Die Gesandten sind bis jezt durch den Cabinets Minister ohne alles Ceremoniel bei Sr. Majestät eingeführt worden. |
| 8.) Welches sind bei der Ankunft gekrönter Häupter oder fremder Fürstlicher Personen die Obliegenheiten und Functionen des Ober-Ceremonienmeisters? | ad. 8 Bei der Anwesenheit gekrönter Häupter und Thronfolgers oder andern Hohen Souverainen und und ihre Gemahlinnen hat der Ober Ceremonien Meister immer die Befehle dieser Herrschaften eingeholt, wenn selbige eine Cour annehmen wollen: diese hat der Ober Ceremonien Meister alsdann anzuordnen und durch den Hof-Fourrier ansagen lassen: der Ober-Ceremonien Meister hat jedoch die Verpflichtung vorherr die Befehle Sr. Majestät erst einzuholen. |
| 9.) Welches sind die Functionen des OberCeremonienmeisters bei den Couren? Werden diese durch ihn angesagt, und besorgt er dazu die Einladungen, oder geschieht dies durch Vermittelung des Hofmarschalls? Welches Ceremoniel wird bei den Couren beobachtet? Welches sind die Functionen des Ober Ceremonienmeisters bei Vermählungen, Taufen, Leichenbegängnissen? | ad. 9 Soviel ich mich erinnere so sind die Couren bei Sr. Majestät durch den Ober Ceremonien Meister angesagt worden; in den lezten 20 Jahren haben dergleichen aber nicht statt gefunden; ein besonderes Ceremoniel ist bei diesen Couren nicht vorgeschrieben. Bei Vermählungen werden die Programs zu den Feierlichkeiten durch den Ober Ceremonien Meister angefertigt und Sr. Majestät vorgelegt. Die Functionen bei Leichen Begängnissen und Taufen werden von den besonderen Befehlen Sr. Majestät abhängen. |
| 10.) Welche Stelle nimmt der Ober-Ceremonienmeister bei feierlichen Zügen ein? Bisher ging er - wie ich glaube - mit den übrigen Ober-Chargen nach seinem Range; indessen muß hierbei bemerkt werden, daß es ihm in diesem Falle unmöglich ist, die Ordnung des Zuges zu beaufsichtigen und zu erhalten. | ad 10 Bis hierhin ist der Ober Ceremonien Meister immer mit den übrigen Ober Chargen im Zuge gegangen: da der ganze Zug nur aus den Ober Chargen und den Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften mit ihren Hofstaaten, denen ihr Rang vorgeschrieben ist besteht, so ist eine statt findende Unordnung nicht anzunehmen. |
| 11.) Hat der Ober-Ceremonienmeister bei bestimmten Festlichkeiten, wie Geburtstagen und dergleichen, Obliegenheiten zu erfüllen oder Functionen zu verrichten? und welches sind sie? | ad. 11 Von Functionen an Geburtstagen ist mir nichts bekannt; es seÿ denn daß eine Cour bei Ihren Majestäten angesagt werden sollte. |
| 12.) Wenn bei der Ausübung der Functionen des OberCeremonienmeisters Kosten entstanden sind, welches ist dann die Behörde, an die er sich wegen deren Berichtigung zu wenden hat? | ad. 12. Dergleichen Kosten sind bei dem Ministerium des Königl. Hauses einzugeben, von welchem alsdann das weitere veranlßt wird. |
In seinem Anschreiben zu dieser Zusammenstellung erläuterte Wittgenstein am 23.11.1840 dem Oberzeremonienmeister Pourtalès, dass er beabsichtige, „die Antwort auf die mir von Ihnen vorgelegte[n] Fragen zu überreichen und dabei gehorsamst zu bemerken, daß alles davon abhängt, wie sich die Verhältnisse bei Hofe gegenwärtig gestalten: diese Beantwortung hat gegenwärtig nur nach den frühern einfachen Verhältnissen statt finden können: alle Abänderungen werden von den Befehlen Sr. Majestät abhängen: die Functionen bei Taufen und Leichen Begängnissen habe ich absichtlich ganz übergangen, da es nicht wahrscheinlich ist, daß wir die große Freude erleben, daß Ew. Hochgebohren die Feierlichkeiten bei einer Königl. Taufe anordnen: bei einer Taufe der prinzl. Herrschaften finden solche Anordnungen nicht statt. Wenn die Functionen bei Leichen-Begräbnissen angeordnet und festgestelt werden sollen, so muß mit dem Leichen Begräbnis des Königs und der Königin angefangen werden und dieses ist nicht angenehm Sr. Majestät vorzulegen. Wenn mich Ew. Hochgebohren über diese oder jede andere Angelegenheit zu sprechen wünschen, so stehe ich zu jeder Zeit mit dem größten Vergnügen zu Befehl.“ (In der Akte, Bl. 11–12.)