Wenn der Hofrath
Leo mit Tode
abgehen, oder Seine Königl.
Hoheit ihn
seiner amtlichen Thätigkeit vollig entheben und an dessen Stelle den Hofrath
Wallmüller ernennen sollten, soll
der Hofarzt Dr. Wallmüller diese Stelle in dem Umfange, wie der p Leo sie
früher versehen hat, also mit Einschluß aller Obliegenheiten des Herrn
Hofrath Wallmüller nach Inhalt der gegenwärtigen Bestallung gegen ein
Jahresgehalt von Sechshundert Thalern Courant, nebst freier Wohnung, freien
Brennmaterial in Höchstdero
Palais,
oder wo Höchstdieselben die Wohnung sonst bestimmen werden, zu übernehmen
gehalten sein. Seine Königliche
Hoheit
behalten Sich dann aber die Ertheilung einer neuen Instruction für den Herrn
Hofrath Wallmüller vor, und fallen sowo
[h]l die in der gegenwartigen
Bestallung dem Herrn Hofrath Wallmüller verheißenen 200 Rtlr. Gehalt, als
die ihm zu VII zugesicherten Diäten fort, wogegen derselbe dann nur 1 Rtlr.
10 Sg. Diäten auf Reisen erhalten soll.l die in der gegenwartigen
Bestallung dem Herrn Hofrath Wallmüller verheißenen 200 Rtlr. Gehalt, als
die ihm zu VII zugesicherten Diäten fort, wogegen derselbe dann nur 1 Rtlr.
10 Sg. Diäten auf Reisen erhalten soll.