I/107b. Instruktion des Hofmarschallamtes von Prinz August für den Hofrat und Hofarzt Carl August Wallmüller

RegestBestallung und Instruktion für den neuen Hofarzt Carl August Wallmüller

Seine Königliche Hoheit der Prinz August von Preußen pp ernennen und bestellen hiermit HöchstIhren Hofrath Herrn Dr. Wallmüller zu Höchstdero Hofarzte mit den nachstehend ausgedrückten Verbindlichkeiten und Rechten:

  • I, soll derselbe Sr. Königl. Hoheit und Höchstdero Fürstlichen Hause treu und gehorsam sein, Höchstdero Nutzen und Vortheil möglichst fördern, Schaden und Nachtheil aber, so viel er weiß und kann, verhüten und abwenden, auch dem Königl. Prinzl. HofmarschallAmte die gebürende Achtung erweisen, desgleichen:
  • II, sämmtlichen zu Sr. Königl. Hoheit Hofstaat gehörige Beamten und Dienern hier und in Bellevue, so wie den Beamten und Dienstboten der Frau von Waldenburg und Höchstdero Kindern von Waldenburg und von Prillwitz zu jeder Zeit nach erhaltener Benachrichtigung von ihrem Erkranken die erforderliche ärztliche Hülfe mit der größten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gewähren, die nöthigen Arzneimittel verordnen und dieselben bis zu ihrer Herstelleung so oft besuchen, als es deren Krankheitszustand erfordert, wobei jedoch dem Herrn Hofrath Leo vorbehalten bleibt ob und welche von den vorstehend erwähnten Personen derselbe ärztlich behandeln will.
  • III soll derselbe nur für die vorgedachten seiner ärztlichen Behandlung anvertrauten Personen selbst, nicht aber für deren Familien, welchen freie ärztliche Behandlung und Arznei von Sr. Königl. Hoheit nicht gewährt wird, für Sr. Königl. Hoheit Rechnung Arzneien verschreiben, auch die Rechnungen des Apothekers, wenn es von ihm verlangt werden sollte, prüfen und deren Richtigkeit bescheinigen.
  • IV soll derselbe den Gesundheitszustand aller ihm von Sr. Königl. Hoheit HofmarschallAmte nahmhaft zu machenden Personen ärztlich untersuchen und über das Ergebniß dieser Untersuchung pflichtmäßig Bescheinigung ertheilen.
  • V desgl. dem HofmarschallAmte jede Erkrankung der zu II gedachten Personen, wie auch, wenn die Krankheit langwierig oder lebensgefährlich zu werden droht, sogleich melden.
  • VI Wenn Seine Königliche Hoheit es begehren, muß der Hofarzt Dr. Wallmüller Höchstdieselben auf Reisen begleiten, und in solchen Fällen während seiner Abwesenheit von hier durch einen andern approbirten Arzt auf seine Kosten die zu II gedachten Personen ärztlich behandeln und seine Obliegenheiten nach Inhalt dieser Bestallung, erfüllen lassen.
  • VII Für diese, von dem Hofarzt, Hofrath Dr. Wallmüller treu zu leistenden Dienste verheißen Höchstdieselben ihm ein jährliches Gehalt von 200 Rtlr. buchstäblich Zweihundert Thaler Courant, welches ihm in vierteljährlichen Theilen praenumerando aus Höchstdero Hofstaatskasse ausgezahlt werden soll, und wenn derselbe Seine Königl. Hoheit auf Reisen begleitet, neben dem gedachten Gehalte täglich 3 Rtlr. 10 Sg. buchstäblich Drey Tahler Zehn Silbergroschen Kourant, beim Aufenthalte in Bädern und insofern Höchstdieselben der mit Hochstdenselben reisenden Dienerschaft eine erhöhte Reisezulage bewilligen 4 Rtlr. buchstäblich Vier Thaler Courant an Diäten.
  • VIII Seine Königl. Hoheit behalten Sich vor, diese Bestallung und Instruction jederzeit zu erweitern, zu beschränken, oder den Hofrath Dr. Wallmüller nach einer Höchstdenselben stets freistehenden dreimonatlichen Kündigung wiederum zu entlassen, von welchem Zeitpunkte ab auch die Zahlung des Gehalts des p Wallmüller aufhört.
  • IX.
    Wenn der Hofrath Leo mit Tode abgehen, oder Seine Königl. Hoheit ihn seiner amtlichen Thätigkeit vollig entheben und an dessen Stelle den Hofrath Wallmüller ernennen sollten, soll der Hofarzt Dr. Wallmüller diese Stelle in dem Umfange, wie der p Leo sie früher versehen hat, also mit Einschluß aller Obliegenheiten des Herrn Hofrath Wallmüller nach Inhalt der gegenwärtigen Bestallung gegen ein Jahresgehalt von Sechshundert Thalern Courant, nebst freier Wohnung, freien Brennmaterial in Höchstdero Palais, oder wo Höchstdieselben die Wohnung sonst bestimmen werden, zu übernehmen gehalten sein. Seine Königliche Hoheit behalten Sich dann aber die Ertheilung einer neuen Instruction für den Herrn Hofrath Wallmüller vor, und fallen sowo[h]l die in der gegenwartigen Bestallung dem Herrn Hofrath Wallmüller verheißenen 200 Rtlr. Gehalt, als die ihm zu VII zugesicherten Diäten fort, wogegen derselbe dann nur 1 Rtlr. 10 Sg. Diäten auf Reisen erhalten soll.l die in der gegenwartigen Bestallung dem Herrn Hofrath Wallmüller verheißenen 200 Rtlr. Gehalt, als die ihm zu VII zugesicherten Diäten fort, wogegen derselbe dann nur 1 Rtlr. 10 Sg. Diäten auf Reisen erhalten soll.

Urkundlich unter Sr. Königl. Hoheit Unterschrift und Siegel

(gez) August
Gegengezeichnet Rabe

Die mit der vorstehenden Abschrift gleichlautende Bestallung und DienstInstruction habe ich richtig erhalten und werde solcher getreulich und gewissenhaft nachleben
Berlin den 31 December 1842.
Dr. Wallmüller

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GStA PK, I. HA Rep. 133, Nr. 727, Bl. 77–78
20.12.1842Berlin