
Indem ich mir erlaube Ew. Durchlaucht die verlangte kleine Notiz zu übersenden, darf ich die Bemerkung hinzufügen, daß es vielleicht der Lage der Sache angemessen seyn würde wenn ich vorläufig die mir gnädig angetragene Stelle nur auf zwei Jahre annähme, indem dieses von beiden Seiten die Verhältnisse erleichtern würde.
Mich Ihrem fernern freundlichen Wohlwollen empfehlend, bin ich ganz gehorsamst
Ich bitte um gnädige Berücksichtigung folgender Punkte:
Freien und ausschließlichen Gebrauch einer Hof-Equipage und die Erlaubniß mit derselben spatzieren zu fahren und bei jeder Gelegenheit meine Tochter mitnehmen zu dürfen.
Eintritt meiner Tochter mit den Hofdamen an den verschiedenen Höfen wo meine Tochter mit mir befohlen, und ich Dienst zu versehen hätte.
Die Erlaubiß in der Stadt zu verweilen während die hohen Herrschaften sich in Glienicke befinden, und bei den Gelegenheiten wo ich dort die Befehle Ihrer Königl. Hoheit einzuholen hätte, die gnädige Gestattung meine Tochter mitzubringen und bei mir zu behalten.
Wegen Familien Verhältnissen Gewährung der Bitte das gnädige Anerbieten meine Tochter zur surnumeraire Hofdame zu ernennen, ablehnen zu dürfen: Sollte dieses aber durchaus mit den Ansichten der hohen Herrschaften nicht in Uebereinstimmung seyn, so bitte ich – unterthänig meine Tochter als Surnumeraire zu keinem andern Dienst verpflichten zu wollen, als nur bei außerordentlichen höf. Feierlichkeiten.
Verpflichtung meinerseits Ihre Hoheit auf Ihren Badereisen zu folgen, mit der unterthänigen Bitte zeitig genug davon in Nachricht gesetzt zu werden, um für das Unterkommen meiner Tochter sorgen zu können.
Jedes Jahr einen dreimonathlichen Urlaub, den ich nach der Bequemlichkeit Ihrer Königl. Hoheit zu nehmen hätte.
Die Erlaubniß in meiner Wohnung zu bleiben, im Fall aber meine Verhältnisse sich ändern sollten, die Gestattung die Wohnung der abgehenden Frau Oberhofmeisterin zu beziehen.
Wegen der Entfernung der Wohnung vom Palais, die Bestimmung der Zeit wo ich die Befehle Ihrer Königl. Hoheit einzuholen oder solche zu erwarten hätte.
Die Erlaubiß einen der beiden der Frau Oberhofm. gestatteten und vom Hof besoldeten und gekleideten Laquaien, ganz unter eigener Controlle zu haben und diesen daher annehmen und entlassen zu dürfen.
Daraufhin entwarf Wittgenstein als Antwort (undatiert): „Hofequipage wie die andern Frau Oberhofmeisterinnen nur mit dem Unterschied: daß es der Frau Gräfin erlaubt sein soll, hochderen Tochter mitzunehmen.
2. der Fall kommt vor: daß die Frau Oberhofmeisterinnen allein und ohne Damen Allerhöchst zur Tafel befohlen werden.
3. den JahresUrlaub wünschen SrKögliche Hoheit auf zwei Monate zu beschränken da die Bedingung wegen Glienicke an sich schon ein mehrmonathlicher Urlaub ist.
4. Den Laquai wollen SrKögliche Hoheit nur von da ab als Eignen Diener der Frau Gräfin gewähren, wenn eine Vakanz es gestattet, da gegenwärtig der Etat vollzählig ist.
nur bei großen Hof Feierlichkeiten Uhrlaub von 3 Monathen solange die Mutter lebt. (Konzept; in der Akte, Bl. 6.)