I/194. Kabinettsordre an das Staatsministerium und den Hausminister Wilhelm von Wedel

Anmerkung zum Titel

Der Druck weist Adolf von Boetticher als Hausminister aus.

RegestNeubestimmung der Hofuniform für Zivilbeamte und für ohne Uniform erscheinende Herren - Kleidung nach historischem Vorbild - Unterschiede für große und halbe Gala

Es ist Mein Wunsch, daß in dem Leben an Meinem Hofe in Beziehung auf die Trachten die schönen Sitten und Gebräuche früherer Zeit wiederum zur Geltung gelangen. Zu dem Zwecke bestimme Ich, was folgt:

I. Für Civilbeamten:

  • 1.
    Alle Kategorien von Civilbeamten sollen befugt sein zur gestickten Uniform.
    • a. bei großer Gala, im königlichen Schlosse zu Berlin, den dortigen königlichen und prinzlichen Residenzen, im Stadtschlosse zu Potsdam und im Neuen Palais bei Potsdam, fortan Kniehosen von weißem Kasimir mit bezogenen Knöpfen, weiße seidene Strümpfe und Schuhe mit blanken Schnallen nebst Degen in weißer Scheide zu tragen; außerhalb der vorgenannten Schlösser und Palais jedoch, bei Festlichkeiten in anderen Schlössern, sowie im Freien, wenn es nicht etwa für jeden besonderen Fall anders befohlen wird, Beinkleider von der Farbe des Uniformrockes mit Gold- und beziehungsweise Silbertressen anzulegen;
    • b. zu halber Gala überall die langen Beinkleider von der Farbe der Uniform mit Gold- beziehungsweise Silbertressen zu tragen.
  • 2.
    Sämmtlichen Civibeamten soll gestattet sein, bei befohlener Hoftrauer für die ganze Zeit derselben in den vorstehend 1 a genannten königlichen und prinzlichen Residenzen
    • a. zur großen Gala: Kniehosen von schwarzem Kasimir, schwarze seidene Strümpfe und Schuhe mit schwarzen beziehungsweise blanken Schnallen (je nach der Abstufung der Trauer) nebst Degen mit schwarzer beziehungsweise weißer Scheide (je nach Abstufung der Trauer);
    • b. zur halben Gala: Die Beinkleider von der Farbe der Uniform mit Gold- beziehungsweise Silbertressen zu tragen.
  • 3.
    Diejenigen Civilbeamten, welchen der blaue Uniformenfrack zusteht, sollen befugt sein, zur kleinen Uniform bei Festlichkeiten in den unter 1 a genannten königlichen Schlössern und Residenzen ebenfalls Kniehosen von schwarzem Kasimir, schwarze seidene Strümpfe und Schuhe mit schwarzen Schleifen oder auch enganschließende, bis zum Knöchel reichende Beinkleider (Collants) zu tragen. Bei allen anderen Gelegenheiten, sofern nicht ein besonderer Befehl für den einzelnen Fall ergeht, verbleibt es wie bisher, bei den langen schwarzen Beinkleidern zum kleinen Uniformfrack.

II. Für die ohne Uniform bei Hofe erscheinenden Herren.

  • 1.
    Die ohne Uniform bei Hofe erscheinenden Herren sollen befugt sein, bei vorgeschriebener Gala im königlichen Schlosse zu Berlin, den dortigen königlichen und prinzlichen Residenzen, im Stadtschlosse zu Potsdam und im Neuen Palais zu Potsdam anstatt des schwarzen Fracks ein schwarzes einreihiges, vorn abgestochenes Hofkleid von schwarzem Tuch mit Kragen und Klappen von schwarzem Atlas, eine lange Schooßweste von schwarzem Atlas ohne Patten, welche unten bis auf den halben Unterleib reicht, sowie weiße Halsbinde, dazu als Unterkleid Kniehosen von schwarzem Kasimir, schwarze seidene Strümpfe und Schuhe mit blanken Schnallen, dreieckigen Hut ohne Feder, sowie Degen zu tragen. Auch soll es gestattet sein, das eben beschriebene Hofkleid ganz von schwarzem Atlas zu tragen, wie auch statt der Kniehosen und schwarzen seidenen Strümpfe enganschließende bis zum Knöchel reichende Beinkleider (Collants) anzulegen.
  • 2.
    Bei vorgeschriebener kleiner Uniform sollen diese Herren befugt sein, in den obengenannten königlichen und prinzlichen Residenzen zum schwarzen Frack die vorbeschriebenen Unterkleider zu tragen; bei allen anderen Gelegenheiten sind, wie bisher, zum schwarzen Frack die langen schwarzen Beinkleider anzulegen.

Das Staatsministerium und der Minister des königlichen Hauses haben das hiernach Erforderliche zu veranlassen, um diese Meine Bestimmungen zur Kenntniß der davon betroffenen Personen zu bringen.