
P[ro]. M[emoria].
die Anfragen des H. Ob. Hfm. v. Schilden vom 14. Januar c. betreffend
Seine Majestät sind einverstanden, daß es passend gewesen ist, die Publication des HfStaats Handbuchs pr. 1840 zu unterlassen.
ad. 1. wegen der Statthalterschaft von Pommern haben Allerhöchstdieselben bereits durch Ordre v. 17. Januar das Erforderliche befohlen.
ad. 2 u. 3. wollen Seine Majestät die erwähnten Protectorate beybehalten.
ad 5. Sind Allerhöchstdieselben mit des Hr. v. Schilden Anträgen einverstanden
ad 4. Wollen Seine Majestät die Bestimmung der Ordre v. 12 Decemb. 1826, nach welcher die Oberhofchargen mit Ausnahme des OberKammerherrn und Ober Marschalls nach der Anciennität rangiren sollen, aufheben, und das frühere Verhältniß, nach welchem jede Charge einen festen nicht wechselnden Rang hatte, wiederherstellen.
Allerhöchstdieselben wollen ferner die Hofchargen in 3 Classen theilen, nehmlich
Zu den Großchargen sollen gerechnet werden
zu den Ober-Hofchargen
zu den Hofchargen
Alle diese Stellen sollen den Rang nach der No. haben, unter mehrern unter einer No. begrif[fe]nen, also zB. den Schloßhauptleuten, soll das Datum des Patents entscheiden.
Der Oberhofmeister der Königin soll ebenfalls das Pradicat Excellenz haben, und den Rang der Großen Hofchargen unmittelbar hinter dem Grand Maitre erhalten.
1) In dem Hof- und Staatshandbuch werden für jetzt die Stellen
2.) Bey den Großen Hofchargen wird in Parenthesi bemerkt
haben den Titel
Excellenz.
3) Die Stelle des Ober-Schloßhauptmanns erhält der Graf Arnim.
4) Der Graf Redern wird zwar als Intendant der Königl. Schauspiele unter 3 aufgeführt. Er hält aber seinen jetzigen Rang vor dem Ober Schenken v. Arnim dergestalt, daß er dort nochmals aufgeführt, und dabey in Parenthesi bemerkt wird, daß er diesen Rang nur für seine Person habe.
5) Den v. Massow haben S. Majestät zum wirklichen Geheimen Rath ernannt und bey den OHofchargen ausscheiden lassen. Er muß aber dennoch unter No. 2 in der dritten Classe aufgeführt werden.
6) Die Stelle des Oberceremonienmeister hat Graf Pourtalès erhalten, und ist an dieser Stelle aufzuführen.
7. Der Hofmarschall v. Meyrinck muß unter No. 1 in der dritten Classe aufgeführt werden. Er erhält aber für seine Person den Rang in der 2. Classe hinter dem Ober Küchenmeister, und ist ebenso, wie bey Gf. Redern in Parenthesi zu bemerken, daß ihm dieser Rang nur für seine Person beygelegt sey.
Am 9.7.1841 reagierte Friedrich Wilhelm IV. mit einer Kabinettsordre auf die hier mittelbar wiedergegebenen Fragen, die der Leiter der Redaktion des Staatshandbuchs, Oberhofmeister Schilden, am 14.1.1841 an ihn gerichtet und zu denen Voß-Buch am 15.1.1841 stichpunktartig seine Meinung formuliert hatte. (In: GStA PK, BPH, Rep. 192, Nl Raumer, G. W. v., Nr. 13, Bl. 141–141a.)