I/12e. Immediatbericht des Hausministeriums

RegestVorstellungen des Königs zu einer neuen dreistufigen Hierarchie der Hofchargen – Abgleich mit den bisherigen Rangordnungen und Verfahrensweisen für die einzelnen Hofchargen – Zuweisung von Rang und Stellung der Hofchargen allein durch den Monarchen – Konsequenzen für den Rang des Vize-Oberzeremonienmeisters Stillfried

An des Königs Majestät

Ew. Königl. Majestät haben uns durch den Staats-Minister, Generallieutenant v. Thile zu erkennen geben zu lassen geruht, daß AllerhöchstDieselben das Rangverhältniß der Hofchargen im Allgemeinen anderweitig zu ordnen und selbige in drei Klassen zu theilen gnädigst beabsichtigen und zwar in die erste Klasse

  • den Ober-Kammerherrn,
  • den Ober-Marschall,
  • den Ober-Schenk und
  • den Ober-Truchseß,

welche letztere Stelle AllerhöchstDieselben zu creiren HöchstSich vorbehalten, zu setzen.

Wir erlauben uns Ew. Königl. Majestät in dieser Beziehung unterthänigst zu bemerken, daß der Oberschenk an andern Höfen zu den ersten Oberhofchargen nicht gerechnet zu werden pflegt, weil das Amt desselben nur die Aufsicht über die Kellerei bezeichnet. Auch am hiesigen Hofe, wo das Amt eines Ober-Schenken seit dem 16ten Jahrhundert hergebracht ist, ist demselben ein vorzüglicher Rang nicht beigelegt gewesen. In der Rang-Ordnung von 1688 steht er hinter den ordinären (wirklichen) Kammerherren und rangirt mit dem Hofjägermeister und den extraordinären (titulären) Kämmerern. In den Reglements König Friedrich I. Majestät von 1795, 1706 und 1708 steht der Ober-Schenk hinter den übrigen Hofchargen, dem Ober-Stallmeister, Oberjägermeister, Schloßhauptmann, Hofmarschall und Ober-Ceremonienmeister, er steht selbst hinter den wirklichen Kammerherren und hat mit dem Hofmarschall des Kronprinzen gleichen Rang. In dem neuesten Rang-Reglement von 1713 steht der Ober-Schenk ebenfalls hinter den anderen Hofchargen, dem Ober-Stallmeister, Ober-Jägermeister und Schloßhauptmann, er steht auch noch hinter den wirklichen Kämmerern und rangirt zwischen den Obristen und Obristlieutenants. Dieses ist nun zwar im vorigen Jahrhundert obsolet und der Ober-Schenk den andern Hofchargen gewissermaßen gleichgestellt worden, doch aber ist er nie zu den ersten und großen Hofchargen gerechnet worden, wozu am hiesigen Hofe, außer dem Oberkammerherrn und Obermarschall, nur noch der Grand maitre de la Garderobe gerechnet ward. Die frühere untergeordnetere Stellung des Oberschenken kam auch noch im Jahre 1799 zur Sprache, als diese Charge vergeben werden sollte; das Cabinetsministerium berichtete damals, daß die Stellung der Hofchargen, wonach der Oberschenk den andern Hofchargen, mit Ausnahme jener drei höheren, gleichgstellt worden sei, freilich nur auf zufälliger Willkühr, wie es heißt, beruht habe, daß indessen auch die Bestimmung des Rang-Reglements von 1713, wonach der Oberschenk nach den wirklichen Kammerherren rangiren sollte, nicht mehr anwendbar sei. Des hochseligen Königs Majestät bestimmten hierauf durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 16ten Mai 1799, daß der Oberschenk den Rang zugleich mit dem Königlichen Hofmarschall, Schloßhauptmann und General-Direktor der Schauspiele vor den Kammerherren einnehmen solle. Hierbei ist es auch seitdem verblieben.

Das Amt eines Ober-Truchseß hat an keinem Hofe existirt, noch existirt es gegenwärtig. An dem östreichischen Hofe sind die Truchsesse dem Oberstabelmeister untergeordnet und ihr Geschäft soll eigentlich darin bestehen, daß wenn bei außerordentlichen Gelegenheiten eine öffentliche Tafel stattfindet, die Truchsessen die Speisen auf die Tafel setzen. Sie werden daher aus dem kleineren Adel genommen, und gelten in keiner Art als eine Hofcharge. In Erinnerung des in sehr alten Zeiten bestandenen Hofamtes eines Truchsessen bestehen in mehreren deutschen Ländern und auch im preußischen Staate Erbtruchsesse und bei den Kurfürsten von Mainz hat es vormals einen Erztruchseß gegeben, welches aber ebenfalls ein Erbamt und keine Hofcharge war.

Es hängt lediglich von Ew. Königl. Majestät Allergnädigsten Befehlen ab, welchen Rang und Stellung AllerhöchstDieselben den verschiedenen Hofchargen anzuweisen für gut finden, inzwischen halten wir uns verpflichtet, ehrfurchtsvollst zu bemerken, wie allgemein angenommen wird, daß ein Vice-Amt im Range immer eine Stufe niedriger steht, als das Amt selbst; auch im hiesigen Staate wird dieses bei den Vice-Aemtern so beobachtet, ein Regierungs- oder Oberlandesgerichts-Vice-Präsident steht eine Stufe niedriger. Die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 12ten Dezember 1826 stellt daher die zweiten und Vice-Oberhofchargen nach den eigentlichen Oberhofchargen. Soll nun hierunter eine Aenderung getroffen werden, so möchten wir allerunterthänigst anheimstellen, den Vice-Ober-Ceremonienmeister Freiherrn von Stillfried zum zweiten Ober-Ceremonienmeister zu erklären und ihn als solchen die jüngste Stelle unter den oberen Hofchargen einnehmen zu lassen. Es wäre dieses insofern nicht ohne Beispiel, als der Graf von Egloffstein, welcher zweiter Oberschenk war, während der Graf von Neale die Stelle des ersten Oberschenken bekleidete, mit den Oberhofchargen rangirt hat und als solcher dem später ernannten General-Intendanten der Königl. Schauspiele vorging. Es war indessen damals die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 12ten Dezember 1826 noch nicht ergangen, welche den zweiten und Vice-Oberhofchargen, den Hofjägermeistern u.s.w. die bisher beobachtete Stelle angewiesen hat.

N.S.D. Fürst Wittgenstein. u. Sr Exc. Graf zu Stolberg. vRaumer.