
Die Denkschrift hatte Wittgenstein und Thile vorgelegen; am 16.1.1844 ließ Thile die Denkschrift nach interessierter Kenntnisnahme über Wittgenstein an Raumer zurückschicken. (In der Akte, Bl. 4)
Unterthäniges Promemoria über die churbrandenburgischen und königlich-preußischen Hofchargen und deren Rang, nach den bisher bestandenen Grundsätzen.
Am churfürstlich brandenburgischen und königlich preußischen Hofe bestehn von alten Zeiten her vornehme adliche Hofchargen; schon die ersten Churfürsten aus dem hohenzollerischen Hause im 15t Jahrhundert hatten einen Hofmeister, einen Marschall und Kammermeister, im 16t Jahrhundert, wo die Höfe mehreren Glanz bekamen, traten neue Hofchargen, der Schenk, Stallmeister, Jägermeister, Schloßhauptmann u.s.w., auch ein Oberkammerherr und Kammerherrn hinzu, noch mehrere Hofbedienungen aber z. B. der Grand Maitre de la Garderobe, der Ober Ceremonienmeister sind aufgekommen, nachdem König Friedrich I. die Königswürde angenommen hatte.
Von diesen, im Lauf der Zeit entstandenen adlichen Hofchargen sind einige wieder eingegangen z. B. schon im 16. Jahrhundert der Hofmeister (welcher Titel auf den überging, welcher den Hofstaat der Gemahlinnen der Landesherrn zu respiciren hatte) der Oberküchenmeister und die Truchsesse, welche das Essen aufsetzten und welche bis in das 17t Jahrhundert zu den adlichen Hofstellen gehörten, ferner sind seit dem vorigen Jahrhundert die Kammerjunker und Hofjunker verschwunden, mehrere andre Hofwürden endlich sind längere Zeit nicht besetzt gewesen z.B. der Ober Ceremonienmeister, dann aber wieder hergestellt worden.
Nunmehr theilen sich die Hofchargen
Jede dieser Hofstellen soll hier einzeln kürzlich durchgegangen werden.
I. Große Hofchargen
Deren sind bisher nur drei am preußischen Hofe gewesen, der Oberkammerherr und Obermarschall von alten Zeiten her und der Grand maitre de la Garderobe seit König Friedrich I., sie haben einen bestimmten und sehr hohen Rang, auch ist das Prädicat Excellenz ohne besondre Verleihung mit ihnen verknüpft.
1. Ober Kammerherr.
Im 15t Jahrhundert finde ich denselben noch nicht erwähnt, doch ist es möglich, daß der Kammermeister, welcher in dieser Zeit als eine vornehme adliche Bedienung vorkommt, ungefähr die Bedeutung hatte, wiewohl es scheint, daß bis auf Churfürst Joachim 1. der Hofmeister (magister curiae) die vornehmste und wichtigste Person am churfürstlichen Hofe gewesen sei.
Im sechszehnten Jahrhundert kamen am churbrandenburgischen Hofe die Kammerherrn auf, welche man aber Anfangs einfach genug Thürknechte nannte. Mathias von Saldern heißt z.B. um 1540 Sr. churfürstlichen Gnaden Thürknecht, dagegen Georg von Oppen 1560 schon churfürstlicher Kämmerer; der Ausdruck Kammerherr gehört dem 17t Jahrhundert an.
Der erste Oberkammerherr, dessen ich erwähnt finde, ist eben der genannte Mathias von Saldern, der 1560 des Churfürsten oberster Kämmerer und Rath heißt. Dann wird 1588 Ludwig von der Gröben als Ober Kämmerer erwähnt. Unter der Regierung Churfürst Joachim Friedrich um 1605, war der Graf v. Schlick, ein vornehmer Minister dieses Churfürsten, Ober Kämmerer, zugleich Oberstall- und Ober-Jägermeister und es wird erwähnt, daß ihm als Oberkammerherrn besonders auch die Pflicht oblegen habe, die Kammerjunker dahin anzuhalten, daß sie des Morgens bei rechter Zeit aufstehen. Im Jahre 1610 wurde der bekannte Graf Adam von Schwarzenberg von Churfürst Johann Sigismund zum wirklichen Geheimen Rath und Oberkammerherrn ernannt und er bekleidete diese Würde bis an seinen Tod im Jahre 1641, worauf der große Churfürst den wirklichen Geheimen Rath und Minister Conrad von Burgsdorf zum Oberkammerherrn ernannte. Nach Burgsdorf’s Tode 1652 wurde der wirkliche geheime Rath und Minister Adam Georg Freiherr von Putlitz Oberkammerherr und starb als solcher 1660. Hierauf blieb die Stelle unbesetzt, bis Churfürst Friedrich 3 im Jahre 1688 diese, wie es in der Bestallung heißt, eine Zeit lang unbesetzt gebliebene Stelle zu mehrerem Lustre des churfürstlichen Hauses und in Ansehung der Erzkämmererschaft des heiligen Reichs, mit einer gräflichen Person wieder zu besetzen nöthig fand und den Grafen von Dönhoff zum Oberkammerherrn ernannte. Dieser starb im Jahre 1696 und nunmehr erhob der Churfürst den bekannten Freiherrn, nachherigen Grafen Kolbe von Wartenberg, der bis dahin Oberstallmeister und Schloßhauptmann gewesen war, zum Oberkammerherrn, welche Würde er bekleidete, bis er in Ungnade fiel. Hierauf blieb diese hohe Stelle während der ganzen Regierung König Friedrich Wilhelm I. und bis zum Jahre 1751 unbesetzt. In diesem Jahr wurde der Prinz v. Loos-Corswarem zum Oberkammerherrn ernannt, allein schon 1763 wieder entlassen und erst im Jahre 1777 der Graf, nachherige Fürst von Osten-Sacken wieder zum Oberkammerherrn und zugleich zum Staatsminister ernannt, welcher 1794 starb. Hierauf blieb die Stelle bis zum Jahre 1809 wieder unbesetzt, in welchem Jahre Seine Durchlaucht der Herr Fürst zu Wittgenstein zum Oberkammerherrn ernannt wurde.
Schon die Wahl der Personen, welche diese hohe Würde bekleideten, ergibt den Rang derselben und es stand wenigstens seit dem 17ten Jahrhundert, als Schlick und Schwarzenberg Oberkammerherrn waren, fest, daß sie als solche den höchsten Rang am Hofe einnähmen. Man leitete dies (wie schon Graf Dohna in seinen zur Zeit König Friedrich I. verfaßten Mémoiren bemerkt) daher, daß der Churfürst von Brandenburg Erzkämmerer des Reichs war und daß daher sein oberster Kämmerer eben so die höchste Stelle an seinem Hofe einnehmen müsse, wie der Obermarschall am Hofe des Churfürsten von Sachsen, der Reichserzmarschall war. Ein Besonderes war es daher, daß der große Churfürst im Jahre 1658, als er den churbrandenburgischen Erzkämmerer Otto von Schwerin zum Oberpräsidenten des Staatsraths und ersten Minister ernannte, ihm den Rang vor dem Feldmarschall und Oberkämmerer (dem vPutlitz) einräumte. Später aber und als der Graf Kolb von Wartenberg Oberkammerherr war, stand es wieder völlig fest, daß er als solcher den ersten Rang am Hofe habe, wie denn des v. Wartenberg Bestallung von 1696 ihm den Rang über alle churfürstliche Bediente ausdrücklich beilegt. Auch die Rangreglements von 1688, 1705 und 1706 geben dem Oberkammerherrn den ersten Rang und stellen ihn über den Feldmarschall. Das von 1708 stellt den Oberkämmerer sogar über die nachgebornen Fürsten und dessen Gemahlin über die nicht regierenden Fürstinnen und über die Oberhofmeisterin der Königin, die diesen Fürstinnen auch vorgehen sollte. Zur Zeit der Abfassung des neuesten Rangreglements von 1713 gab es keinen Oberkammerherrn, die Allerhöchste CabinetsOrdre vom 12. December 1826 hat aber von neuem sanctionirt, daß der Oberkammerherr jederzeit die erste Stelle einnimmt, wie dies auch schon die 1809 ertheilte Bestallung besagt.
Der Oberkammerherr führte schon im 17t Jahrhundert (z.B. Burgsdorf, Putlitz) zum Zeichen seiner Würde einen großen eisernen vergoldeten Schlüssel an einer goldenen Erbskette, auch bewahrte er die Kammerherrnschlüssel der andern Kammerherrn auf, über welche er die Aufsicht führte. Nach der nicht ausgeführten Instruction von 1809 soll der Oberkammerherr den Schlüssel größer, als die andern Kammerherrn und nicht wie diese mit einer blauen, sondern mit einer orangefarbenen Schleife tragen.
Merkwürdig ist es, daß nach der Bestallung von 1688 der Oberkammerherr auch die Aufsicht über die Judenschaft führte, was erst in der Bestallung des Prinzen Loos 1751 weggeblieben ist. Dies rührt wohl daher, daß man die Juden in alter Zeit als kaiserliche Kammerknechte ansah und da der Churfürst als Erzkämmerer die zur kaiserlichen Kammer gehörigen Juden zu beschirmen hatte, so nahm man an, auch dem Oberkammerherrn stehe die Respicirung der Judenschaft im Lande zu.
Zu bemerken ist, daß bis in das vorige Jahrhundert Oberkämmerer, nicht Oberkammerherr gesagt wurde.
2. Obermarschall.
Dieses ist von alten Zeiten her die zweite Stelle am Hofe mit einem bestimmten Rang, welcher aber dem des Oberkammerherrn bei weitem nicht gleich kommt.
Churfürstliche Marschälle, oder wie sie seit Churfürst Joachim 1. heißen, Hofmarschälle, kommen von alten Zeiten vor und hatten die tägliche Respicirung des Hofwesens. Seit dem 16. Jahrhundert theilte sich die Charge, es entstanden Oberhofmarschalle und Untermarschälle oder Hofmarschall, leztrer hatte nur die Hofhaltung unter sich, stand aber unter dem Oberhofmarschall, welcher auch in wichtigen Dingen befragt werden mußte.
Der erste Obermarschall dessen ich erwähnt finde, ist der Ritter Hennig Quast im Jahre 1464 unter Churfürst Friedrich 2. und 1586 kommt Hans v. Thümen als Oberhofmarschall vor. Churfürst Joachim Friedrich ernannte 1605 den Oberst Freiherrn v. Bieland zum Geheimen Kammerrath und Oberhofmarschall, als welcher er einen Untermarschall hatte, der (nach der Hofordnung von 1615) die täglichen Geschäfte besorgte. 1616 wurde Wedigo Reimar von Putlitz zum Oberhofmarschall ernannt. Unter dem großen Churfürst waren die geheimen Räthe von Canstein und von Canitz Oberhofmarschälle und Churfürst Friedrich 3. ernannte 1696 den Generallieutenant Grafen von Lottum, 1702 aber den Grafen v. Wittgenstein zum Oberhofmarschall, in dessen Bestallung ihm die Oberaufsicht über Küche und Keller übertragen wird, in welcher Beziehung der Oberschenk und der Schloßhauptmann ihm untergeben waren. Im Jahr 1709 wurde der Minister v. Kameke Oberhofmarschall und seit 1712 versah der Minister v. Printz diese Stelle und von dessen Tode (1725) ab scheint sie unbesetzt geblieben zu sein. Friedrich der Große ernannte 1740 sogleich den Grafen Gotter zum Oberhofmarschall, als aber eine dem Patente des Grafen v. Wittgenstein gleichlautende Bestallung vorgelegt wurde, schickte sie der König zurück und bemerkte, sie sei ganz generell zu fassen, weil Graf Gotter mit Küche und Keller nichts zu thun haben solle. Seit dem ist es hergebracht, daß der Obermarschall auf die tägliche Hofhaltung keine Einwirkung hat. 1745 wurde Graf Bees, 1763 der Minister Graf Reuß Oberhofmarschall, 1780 der Graf Solms Grand Marechal. König Friedrich Wilhelm 2. ernannte 1795 den Grafen v. Podewils zum Oberhofmarschall mit dem Prädikat Excellenz und seit dem wird nicht mehr Oberhofmarschall, sondern nur Obermarschall gesagt. 1809 wurde der Hofmarschall v. Massow Obermarschall mit dem Excellenzprädikat, 1814 der Graf v. d. Goltz, 1835 der p v. Maltzan, 1841 der Minister Baron v. Werther.
Diese Stelle, welche schon 1669 als die zweite Stelle am Hofe nach dem Oberkammerherrn betrachtet wurde, ist also öfters mit Ministern besetzt worden, auch war das Excellenzprädikat damit verknüpft und sie steht nach dem neuesten Rangreglement von 1713 im Range zwar nach den Feldmarschällen und den Generalen der Cavallerie oder Infanterie, aber vor den Ministern und Generallieutenants; eine Zeitlang (1706-1708) stand sie sogar vor den Generalen der Infanterie. 1784 heißt es der Obermarschall folge gleich nach dem Oberkammerherrn und habe den Rang eines Staatsministers. Die Allerhöchste Cabinetsordre vom 12. December 1826 bestimmt, daß der Obermarschall jederzeit die zweite Stelle einnehme und auch die Allerhöchste Cabinetsordre vom 9t Juli 1841 rechnet den Obermarschall zu den großen Hofchargen. Nach einem Befehl von 1747 sollten alle Fremde die an [den] Hof kommen, durch den Oberhofmarschall präsentirt werden und zum Zeichen seiner Würde führt der Obermarschall von alten Zeiten (1740) den großen Marschallstab und tritt damit z. B. bei dem Fackeltanz voran.
3. Der Grand Maitre de la Garderobe.
Diese seit dem Tode des Grafen Grote unbesezt gebliebene Stelle wurde ebenfalls zu den großen Hofchargen gerechnet, und man nahm an, daß das Excellenzprädikat damit eo ipso verbunden sei, auch wurden meistens Minister dazu ernannt.
König Friedrich 1. hat die Stelle eines Grand Maitre de la Garderobe zuerst errichtet, in Nachahmung des französischen und des englischen Hofes. Er ernannte 1705 den Kammerherrn von Kameke zum Maitre (nicht Grand maitre) de la Garderobe, übertrug ihm die Aufsicht über die Kleidung des Königs, selbst den Einkauf der Waaren und des Leinenzeuges und bestimmte, daß er den Rang vor den Geheimen Staatsräthen haben solle, was damals einige Unzufriedenheit erregte. Die Rangreglements von 1705 und 1708 stellen ihn gleich nach dem Obermarschall und vor den Ministern, Generalen der Infanterie und Generallieutenants, das neueste Rangreglement von 1713 aber läßt ihn mit den Ministern und Generallieutenants nach der Anciennetät rouliren und stellt ihn also hinter die Generale der Infanterie. Unter Friedrich Wilhelm 1, der den Hof sehr einschränkte, blieb die Stelle nach des v. Kameke Tode unbesezt, Friedrich der 2te aber ernannte 1746 den Grafen v. Bredow zum Grandmaitre de la Garderobe und zugleich zum Minister, 1756 wurden Graf Eickstedt, 1772 Graf Werthern, 1777 Graf Schlitz Grand Maitre de la Garderobe und alle zugleich auch Minister. Im Jahre 1809 wurde der Gesandte Graf Grote mit dieser Würde bekleidet und zugleich ausgesprochen daß sie mit zu den „obersten Hofbeamten Stellen“ gehöre, auch sollte der Graf Grote nach dem Patent von 1810 in Verhinderungsfällen des Oberkammerherrn dessen Stellvertreter sein.
Ich gehe nun
II. zu den oberen Hofchargen über, welche keinen bestimmten Rang haben und mit denen auch das Excellenzprädicat nicht an und für sich verknüpft ist, wiewohl solche Stellen hier und da von Ministern bekleidet worden sind.
Nach den älteren Rangreglements hatten allerdings auch diese Hofchargen ihren bestimmten, doch aber nicht so hohen Rang, als die großen Hofchargen. Im Rangreglement von 1688 folgen sie folgendergestalt:
Im Rangreglement von 1705 und 1706
Im Rangreglement von 1708 ist die Folge so:
Endlich das neueste Rangreglement von 1713 stellt die Sache also:
Hiermit wird entschieden, daß alle diese Hofchargen, da sie hinter die Generalmajors gestellt wurden, jedenfalls zu den großen Hofchargen nicht zu rechnen sind, im Uebrigen aber ist der ihnen unter sich selbst angewiesene Rang obsolet geworden. Als 1743 ein Rangstreit zwischen dem Hofmarschall Grafen Posadowski und dem Oberschenk Grafen Henkel entstand, sagte Friedrich der Große dem leztern mündlich: ich statuire dergleichen Rang nicht, und es ist bekannt, daß dieser König von keinerlei Rang etwas hören wollte und nach den Adreßkalendern von 1764 und 1780 scheint zwischen dem Hofmarschall, Oberschenk, Oberstallmeister, Oberjägermeister und Schloßhauptmann nur die Anciennetät gegolten zu haben, doch stehen die, welche das Excellenzprädicat führen, voran. So blieb es auch unter König Friedrich Wilhelm 2., zunächst galt der Excellenztitel dergestalt, daß z.B. der Minister Graf Schwerin, später auch der Graf Lindenau als OberStallmeister selbst dem Grandmaitre de la Garderobe vorsteht, dann folgen Hofmarschall, Schloßhauptmann, Oberjägermeister, Oberschenk, Directeur des Spectacles nach der Anciennetät. Im Jahre 1799 berichtete das Cabinetsministerium über die Rangverhältnisse am Hofe, namentlich ob der Oberschenk den Kammerherrn nachstehe, wie das Rangreglement von 1713 mit sich bringe, man äußerte hierbei, dies sei ganz veraltet, der Oberschenk habe seit den Königen Friedrich Wilhelm I und Friedrich 2. stets vor den Kammerherrn gestanden, dessen Rang hinter dem Oberjägermeister, und vor dem Hofmarschall, Schloßhauptmann und Generaldirector der Schauspiele habe aber nur in zufälliger Willkühr ihren Ursprung gehabt. Die CabinetsOrdre vom 16t Mai 1799 sezte hierauf fest, daß der Oberschenk vor den Kammerherrn und mit dem Hofmarschall, Schloßhauptmann und Generaldirector der Schauspiele gleich stehe, welchen leztern der damalige Oberschenk (als der jüngste) folgen solle. Die Cabinetsordre vom 26t December 1803 bestimmt, daß die obern Hofbeamten, welche das Prädicat Excellenz nicht haben, unter sich nach dem Datum des Patents rangiren, sonst aber den übrigen Kammerherrn, welche nicht zugleich eine solche Hofcharge bekleiden, vorgehen sollen. Die Cabinetsordre vom 12t December 1826 hat dies wieder geändert und bestimmt, daß die oberen Hofchargen (hinter den großen Hofchargen (des OberKammerherrn und Obermarschall)) nach dem Datum der Ernennung ohne Rücksicht auf anderweitige persönliche Auszeichnung (Excellenztitel) unter sich rangiren sollen. Die allerhöchste Cabinetsordre vom 9. Juli 1841 hat aber die ältere Bestimmung dahin wieder hergestellt, daß die mit dem Excellenztitel begnadigten den übrigen vorangehn sollen. Es ist also wegen des Ranges unter diesen obern Hofchargen jezt Folgendes bestimmt anzuführen.
Es ist indessen zu bemerken, daß diese Grundsätze nach der Allerhöchsten Cabinets Ordre vom 9t Juli 1841 nur provisorische sind.
Ich gehe nunmehr hier diese Oberhofchargen nach der Stelle durch, welche ihre Inhaber jezt im Staatshandbuch in Folge der Anciennetät einnehmen, also
1) Der Ober Jägermeister.
Dies ist eine sehr alte Hofcharge. 1579 waren Heinrich von Sandersleben, 1594 Jobst v. Oppen, 1598 der Graf Schlick Oberjägermeister. 1621 wurden der Hofjägermeister v. Roht und 1624 der v. Hertefeld, der ebenfalls bis dahin Hofjägermeister gewesen war, zum Ober-Jägermeister ernannt. Der v. Hertefeld starb 1662, ihm folgten v. Oppen, v. Lüderitz, v. Pannewitz, dann 1705 bis 1729 Baron Hertefeld, später Graf Schlieben, unter König Friedrich 2 der Graf Schmettau, v. Grapendorff, v. Schulenburg als Ober Jägermeister, alle ohne das Excellenzprädicat. Von 1787 bis 1798 war der Minister Graf Arnim Ober Jägermeister, 1803 wurde es der im Jahr 1825 verstorbene Graf Moltke, der auch 1812 das Excellenzprädicat erhielt und 1826 ist der Fürst Carolath-Beuthen zum OberJägermeister ernannt. Die neuste Rangordnung von 1713 stellt den OberJägermeister hinter die Generalmajors und hinter den Oberstallmeister und der Königin Oberhofmeister, aber vor dem Schloßhauptmann, jezt rangirt die Stelle nach der Anciennetät. Dem OberJägermeister ist von alten Zeiten bis jezt eine eigne Behörde, das Hofjagdamt, untergeben.
2. Der General Intendant der Hofmusik
Diese Stelle ist bekanntlich ganz neu, sie ist aber gewißermaßen in Stelle des Directeur des Spectacles oder Intendanten der Schauspiele getreten, welches nunmehr keine Hofcharge mehr ist. Friedrich der Große hat zuerst den bekannten Pöllnitz, dann den Baron Sweerts, 1771 den Grafen Zierotin und 1776 den v. Arnim zum Directeur des Spectacles ernannt. 1788 wurde diese Stelle dem Baron v. d. Reck übertragen der sie bis 1807 bekleidete. Sie rangirte mit den andern Hofchargen nach der Anciennetät. 1818 wurde Graf Brühl General-Intendant der Schauspiele und erhielt später die Excellenz, endlich 1833 der Graf v. Redern bis 1841, wo er zum General-Intendanten der Hofmusik ernannt wurde.
3) Der Oberschenk.
Die Stelle eines Schenken ist bekanntlich eine sehr alte an den deutschen fürstlichen Höfen. Am brandenburgischen Hofe findet sie sich seit dem 16t Jahrhundert, z.B. war 1564 Christoph Diericke, 1566 Hans Brösicke Hofschenk. Als Oberschenk finde ich zuerst 1577 einen v. Thümen, 1587 den v. Döberitz, 1605 Balthaser v. Stüßel, 1617 Hennig Flanß, der zugleich OberKüchenmeister war. Auch unter den Churfürsten Georg Wilhelm, Friedrich Wilhelm und Friedrich 3 war die Stelle eines Ober Oberschenken stets besezt, doch galt sie nicht als eine sehr vornehme, da sie unter dem Oberhofmarschall stand, es bekleidete sie z. B. ein Obristlieutenant v. Borstell, auch wurden die Oberschenken zuweilen zum Schloßhauptmann und Hofmarschall avanzirt. Das Rangreglement von 1688 stellt den Oberschenk hinter die dienstthuenden Kammerherrn, das von 1708 stellt ihn gleich mit dem kronprinzlichen Hofmarschall und hinter den königlichen Hofmarschall und wirklichen Kammerherrn und hinter den letztern steht er auch noch im neuesten Rangreglement von 1713. Es ist oben schon berührt, daß erst im Jahr 1799 entschieden ist, daß der Oberschenk den Kammerherrn vorgehe und den andern Hofchargen gleich stehe. Die Oberschenken im vorigen und diesem Jahrhundert haben indessen zum Theil das Excellenzprädicat geführt z.B. Graf Henkel 1764, Graf Neale erhielt dies Prädicat 1813, nachdem er 1805 Oberschenk geworden war, 1829 erhielt Graf Eglofstein, endlich 1843 der im Jahre 1833 zum Oberschenken ernannte v. Arnim das Excellenzprädicat.
4. Der Schloßhauptmann
Auch dieses ist eine alte Hofcharge, die aber nicht für eine der vornehmsten galt, da sie dem Oberhofmarschall untergeben war. Zuerst finde ich 1594 Caspar v. Clöden als Schloßhauptmann erwähnt, der 1601 zum Untermarschall ernannt wurde. Unter Churfürst Georg Wilhelm waren Balzer von Schlieben, unter dem großen Churfürsten der v. Gröben, v. Götze, v. Berlepsch u.s.w. Schloßhauptmänner, unter Churfürst Friedrich 3. wurde es der v. Printz, der die Stelle auch unter König Friedrich Wilhelm I. beibehielt ungeachtet er Minister geworden war. Friedrich 2 ernannte den v. Kamecke zum Schloßhauptmann und übergab 1772 die „Capitainerie du chateau“ dem v. Bismarck. Von allen späteren Schloßhauptmännern hat nur der 1809 ernannte v. Buch 1818 die Excellenz erlangt, er ließ sich aber 1824 zum OberCeremonienmeister befördern.
Die alten Rangreglements geben dem Schloßhauptmann die Stelle vor den wirklichen Kammerherrn, aber nach dem Oberstallmeister und im Rangreglement von 1713 steht er vor den Obristen, den Kammerherrn und dem OberSchenken, aber hinter dem OberStall- und OberJägermeister.
Es ist schon bemerkt, daß der Schloßhauptmann früher Gehülfe des Hofmarschalls war, nach der Bestallung des Freiherrn Kolb-Wartenberg zum Schloßhauptmann von 1691 hatte er die Ober Inspection über den Hausvogt, mußte auf Ordnung im Schloß sehen und alle Abend sich die Schlüssel zum Schloß vom wachthabenden Offizier geben lassen u.s.w. Nach der Instruction des v. Buch von 1810 hatte der Schloßhauptmann besonders das Ceremoniell am Hofe zu beobachten, dies ist jezt auf den Ober Ceremonienmeister übergegangen und der Schloßhauptmann ist daher dermalen ohne Function.
5. Der OberCeremonienmeister.
Churfürst Friedrich 3 ernannte, als er 1690 die Huldigung in Preußen einnehmen wollte, den Hofrath v. Behser zum Maitre de ceremonie, wie es heißt, nach dem Beispiel andrer Puissancen, namentlich Frankreichs. Mit der Königswürde entstand neben einem dem Oberkammerherrn untergebenen Ober-Ceremonienmeister, dem v. Behser, auch ein Ceremonienmeister. König Friedrich Wilhelm I behielt die Ober Ceremonienmeisterstelle bei, offenbar aber nur in einer gewissen Laune, denn er verlieh sie, als eine „importante Charge“ dem bekannten Hofgelehrten v. Gundling in Consideration seiner Gelehrsamkeit und gab ihm auf über alle Solennitäten (die an diesem Hofe gar nicht vorkamen) ein richtiges Protokoll zu führen. Die Rangreglements König Friedrich 1. bestimmten, daß der Ober Ceremonienmeister als jüngster Kammerherr gelten solle, 1708 aber wurde er dem königlichen Hofmarschall und den Kammerherrn gleich gestellt. Unter König Friedrich dem Großen heißt im Adreßkalender von 1764 der bekannte Baron Pöllnitz erster Kammerherr, Ober-Ceremonienmeister und Director der Königlichen Schauspiele. Nach dessen Tode blieb die Stelle ganz beruhen, bis sie im Jahre 1824 für den Schloßhauptmann v. Buch wieder hergestellt wurde und jezt steht sie den übrigen oberen Hofchargen gleich.
6. Der Hofmarschall.
Es ist schon erwähnt, daß mit dem Aufkommen eines Oberhofmarschalls auch Marschälle, Untermarschälle, später Hofmarschälle erschienen. Sie waren die Untergebenen und Gehülfen des Oberhofmarschalls und hatten, wie der Oberschenk auf den Keller, auf die Küche zu sehen und überhaupt die tägliche Inspicirung des Hofwesens. Ihrer Function nach waren sie eine Hauptperson am Hofe, nicht aber dem Range nach. Im 15t Jahrhundert hieß es kurzweg Marschall, einen Hofmarschall, Hans von Schlabberndorf, finde ich 1537 erwähnt und seitdem ist die Stelle eines Hofmarschalls ununterbrochen bis jezt beibehalten. Dem Hofmarschall Raban v. Canstein legte Churfürst Friedrich Wilhelm der Große 1660 den Rang eines Kammerpräsidenten bei. 1705 wurde der v. Erlach vom Oberschenken zum Hofmarschall befördert und als König Friedrich 2. 1743 den Grafen v. Posadowski zum Hofmarschall ernannte entstand der schon erwähnte Rangstreit mit dem Oberschenk, welchen aber der König nicht aufkommen ließ. Nur einmal finde ich, daß diese Stelle von einem Minister bekleidet worden ist, nemlich der 1750 zum Hofmarschall ernannte Graf Schulenburg wurde 1776 von König Friedrich dem Großen zum Staatsminister erhoben und er ging deshalb auch dem Grandmaitre de la Garderobe vor, weil er das ältere Excellenzprädicat führte. Neuerdings hat der 1809 ernannte Hofmarschall von Maltzan im Jahre 1821 das Excellenzprädicat erlangt und dieser und der erwähnte Graf Schulenburg sind bisher die einzigen Hofmarschälle mit diesem Prädicat gewesen. Nach dem Rangreglement von 1708 hatte der Hofmarschall gleichen Rang mit dem Ober Ceremonienmeister und mit den wirklichen Kammerherrn, vor den Generalmajors; das neueste Rangreglement von 1713 führt ihn nicht auf, jezt rangirt er mit den andren oberen Hofchargen nach der Anciennetät.
7 Der Ober Stallmeister.
Dieses ist eine alte und angesehene Hofcharge. Adliche Stallmeister kommen schon im 16t Jahrhundert vor, als Oberstallmeister finde ich zuerst 1598 den Grafen Schlick erwähnt, der nachher Oberkammerherr wurde. Unter dem großen Churfürst waren der Oberst Ehrentreich von Burgsdorf, der Generalmajor v. Pöllnitz und der Graf D’Espence, unter Friedrich 3 der v. Schwerin und der Freiherr Kolb von Wartenberg (nachheriger Ober Kammerherr) Oberstallmeister. Unter König Friedrich Wilhelm 1. bekleidete der Generalmajor v. Syburg das Oberstallmeisteramt, unter Friedrich 2. war es der Graf Schafgotsch, dann 1775 der Generalmajor Graf Schwerin der 1780 den Excellenztitel erhielt. Der Graf Lindenau, Oberstallmeister zur Zeit König Friedrich Wilhelm 2 und bis 1807 hatte auch den Excellenztitel und ging deshalb selbst dem Grand maitre de la Garderobe Grafen Schlitz vor. Im Jahre 1809 wurde der Vice Oberstallmeister v. Jagow zum Ober Stallmeister ernannt und erhielt 1812 das Excellenzprädicat. Die Herrn v. Knobelsdorff und v. Brandenstein rückten in diese Stelle als die jüngsten unter den großen Hofchargen ein. Früher aber war der Oberstallmeister die erste obere Hofcharge, das Rangreglement von 1688 stellt den Oberstallmeister hinter den Obermarschall und nach den Generallieutenants, aber vor den Generalmajoren, 1705, 1706, 1708 behielt er die Stelle gleich nach den Generallieutenants und vor dem Oberhofmeister der Königin und dem OberJägermeister und Schloßhauptmann, das neueste Rangreglement von 1713 aber stellt den OberStallmeister hinter die Generalmajore, aber vor den Oberhofmeister der Königin, den OberJägermeister und den Schloßhauptmann. Heut zu Tage steht der Oberstallmeister, wenn er nicht das Excellenzprädicat führt, den anderen oberen Hofchargen gleich und roulirt nach der Anciennetät, sollte aber ein bestimmter Rang unter den oberen Hofchargen festgestellt werden, so würden nach älteren Grundsätzen der Oberstallmeister und nächst ihm der OberJägermeister die ersten Stellen einzunehmen haben.
III Hofchargen zweiten Ranges
Dergleichen hat es theils schon in älteren Zeiten gegeben z.B. Stallmeister, Falkenmeister, Hofjägermeister, Ceremonienmeister (1707 mit dem Range eines titulären geheimen Rathes) Reisemarschall (was 1685 der v. Buch bei dem großen Kurfürsten war), Ober-Küchenmeister (die im Anfange des 17. Jahrhunderts als untergeordnete adliche Hofstelle vorkommen) auch der Oberschenk und der Oberceremonienmeister gehörten nach den noch im vorigen Jahrhundert üblich gewesenen Grundsätzen zu den Hofchargen zweiten Ranges, denn sie hatten keinen Rang vor den wirklichen Kammerherrn, der OberCeremonienmeister galt als der jüngste dieser Kammerherrn und der Oberschenk stand denselben (Rangreglement von 1713) sogar nach. Neuerdings sind wieder besondre Hofchargen zweiten Ranges und Vicehofchargen ernannt, von denen feststeht, daß sie den oberen Hofchargen nachstehen, unter sich aber nach der Anciennetät rangiren, ihr Rangverhältniß zu den Kammerherrn ist nicht ausgesprochen. Es ist indessen zu bemerken, daß das Rangverhältniß der Kammerherrn selbst ein zweifelhaftes ist, die älteren Rangreglements unterscheiden ordinäre oder wirkliche Kammerherren und tituläre Kammerherrn, nur jene haben (Reglements von 1688, 1705, 1708) einen sehr hohen Rang, selbst vor den Generalmajors und das neueste Rangreglement von 1713 stellt eigentlich nur die wirkliche Kammerherrn vor die Obristlieutenants, die jetzigen Kammerherrn sind alle nur tituläre.
Gegenwärtig kommen als Hofchargen zweiten Ranges vor
1. Hofjägermeister
Diese Stelle war schon im 17t Jahrhundert eine dem Oberjägermeister untergebene adliche Hofcharge und die Hofjägermeister v. Roht und v. Hertefeld wurden zu OberJägermeistern befördert. 1794 war der Freiherr v. Stein Vice-OberJägermeister und 1820 der Graf Sack. Neuerdings sind Graf Kleist und Graf Asseburg Hofjägermeister geworden. Das Rangreglement v. 1708 stellt den Hofjägermeister hinter die Cam̅ergerichts u Regierungsräthe.
2. Schloßhauptleute der einzelnen Schlößer.
Diese sind von des jezt regierenden Königs Majestät für Stolzenfels und Königsberg ernannt und dabei ausgesprochen, daß nur der eigentliche Schloßhauptmann als eine obere Hofcharge zu betrachten sei.
Ueber den Rang dieser Hofchargen zweiten Ranges in neueren Zeiten ist Folgendes zu bemerken. Der Vice-Oberjägermeister folgte im Staatshandbuch von 1794 gleich nach dem Oberjägermeister und vor den Oberschenk, allein damals beruhte der Rang unter den Hofchargen noch auf zufälliger Willkühr, wie es im Bericht von 1799 heißt. Der zweite Oberschenk Graf Egloffstein (Graf Neale war erster) steht im Staatshandbuch von 1820 vor dem General-Intendanten der Schauspiele, Grafen Brühl. Die CabinetsOrdre vom 12t December 1826 sezt indessen ausdrücklich fest:
Hinter den Ober-Hofchargen folgen nach dem Alter ihrer Ernennung, die zweiten und Vice Oberhofchargen.
Die Allerhöchste CabinetsOrdre vom 9t Juli 1841 hat dies nicht geändert und besagt nur:
Ich beabsichtige einigen der jezt zu den Oberhofchargen gehörigen Aemter ihre Stelle und ihren Rang bei anderweitiger Besetzung unter den zweiten und Vicehofchargen anzuweisen,
welches aber bisher nicht eingetreten ist.